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VW Abgasskandal: 30 jährige Verjährung!

Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte, dass die lange 30 jährige Verjährungsfrist auch gegen die Volkswagen AG zur Anwendung kommt, wenn deren Organ einen Dritten durch eine qualifiziert strafbare Handlung iSd § 1489 ABGB schädigt. Eine strafgerichtliche Verurteilung ist für die Anwendung der langen Verjährungsfrist nicht erforderlich. Das Erstgericht hat nun zu prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.


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Der Kläger erwarb im Oktober 2012 einen vom Abgasskandal betroffenen VW Golf Rabbit 2012 TD um € 17.700,-. Am 23.7.2020 brachte er Klage ein und begehrte € 5.310,- und Feststellung der Haftung von VW für künftige Nachteile aus dem Kauf des Fahrzeugs. Wenn er von der Manipulation gewusst hätte, hätte er für das Fahrzeug nur einen 30% geringeren Kaufpreis bezahlt.

Das Erstgericht wies das Zahlungsbegehren ab, ohne Feststellungen zu treffen. Es ging bereits aufgrund des Vorbringens des Klägers davon aus, dass das Zahlungsbegehren verjährt war. Die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 1489 Satz 2 zweiter Fall ABGB sei nur auf den Straftäter selbst anwendbar. Für Personen, die mithaften, ohne selbst eine qualifizierte strafbare Handlung verübt zu haben, gilt die dreijährige Frist. Trotz Inkrafttreten des VbVG gelte für juristische Personen, die für das Verhalten Ihrer Mitarbeiter mithaften, die dreijährige Verjährungsfrist.

Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung.

Der OGH sieht dies anders. Da der Kläger bereits im Oktober 2015 darüber informiert wurde, dass sein Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist, war die kurze dreijährige Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Klagseinbringung bereits abgelaufen. Soweit stimmt der OGH den Vorinstanzen zu.

In Bezug auf die lange dreißigjährige Verjährungsfrist des § 1489 Satz 2 ABGB hat der OGH mittlerweile ausgesprochen, dass der Anspruch gegen eine juristische Person erst in dreißig Jahren verjährt, wenn deren Organ einen Dritten durch eine qualifiziert strafbare Handlung isd § 1489 ABGB schädigt.


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