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VKI; Urteil: Leasingbedingungen der Porsche Bank AG Gegenstand von Klauselprüfung !

Der VKI hatte - im Auftrag des Sozialministeriums - die Porsche Bank AG wegen Klauseln der Leasingbedingungen für das KFZ-Leasing mit Verbrauchern geklagt. Insgesamt beanstandete der VKI zehn Klauseln. Der OGH hat alle zehn Klauseln für unzulässig erklärt.




Klausel 1: "Der Kunde leistet seine Zahlungen so, dass der Zahlungseingang bereits bei Fälligkeit am von [der Beklagten] genannten Bankkonto gegeben ist, andernfalls Verzug vorliegt."

Nach § 6a Abs 2 KSchG reicht für die Rechtzeitigkeit der Erfüllung der Geldschuld eines Verbrauchers gegenüber einem Unternehmer durch Banküberweisung die Erteilung des Überweisungsauftrags am Tag der Fälligkeit. Die Klausel ist daher unzulässig.

Klausel 2: "Für den Zahlungsverzug hat [die Beklagte] Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5%-Punkten über de[m] jeweils vertraglich vereinbarten Sollzinssatz. Des weiteren für jede Mahnung 18 EUR inkl USt an Mahnspesen.

Bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen kann [die Beklagte] das Fahrzeug bis zur Zahlung ebenso sicherstellen wie bei Verletzung der Rückstellungsverpflichtung nach dem Vertragsende.

[Die Beklagte] hat Anspruch auf Ersatz der gemäß § 1332 ABGB notwendigen Kosten, insbesondere jener Kosten, welche für die mit dem Objekteinzug beauftragten Personen anfallen. Dazu zählen auch außergerichtliche Kosten des Anwalts und Adressausforschungskosten. Für die mit dem Objekteinzug beauftragten Personen steht [die Beklagte] der ihr tatsächlich entstandene Aufwand, mindestens aber der Pauschalbetrag von 450 EUR inkl USt zu."


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